Rechtlich gesehen ist der Sachverhalt nicht ganz so leicht.
Wenn der Verkäufer ein "Gewerblicher" ist, dann kann er das Versandrisiko nicht einfach auf den Käufer abwälzen. Zumindest nicht mit einem lapidaren und offensichtlich auch widersprüchlichen Texthinweis, sondern wenn dann nur durch ausdrückliche Einverständniserklärung des Käufern. Also hätte er mit dir einen Vertrag schließen müßen, in dem du per Unterschrift (oder eindeutige Handlung) ausdrücklich erklärst, daß du mit der Versandrisikoübernahme einverstanden bist und dir auch der entsprechenden Risiken bewußt bist.
Beim Privatmann schaut das schon anders aus, weil der durchaus Risikoausschluß vereinbaren kann. Ob dies in deinem Fall gegeben ist, sprich ob die Vereinbarung rechtlich als getroffen gilt, kann man bei den vorliegenden Informationen nicht beurteilen.
Moin,
der Anwalt wird sich freuen.
Schon mit dem Telefon oder Gespräch für den Sachverhalt, hat er schon mehr Kosten
als die Garnelen an Sachwert haben.
Genau so ist es. Untern Strich ist im Extremfall eine rechtliche Auseinandersetzung bei einem solchen Streitwert gar nicht möglich. Eine solche Klage würde vor keinem Gericht zugelassen. Es führt nur dazu, daß einige Hundert € Kosten entstehen und die einzigen Gewinner sind die Anwälte, die vor Lachen nciht mehr in den Schlaf kommen.
Also, was kannst du tun?
Wenn es ein gewerblicher Verkäufer ist, dann weise ihn darauf hin, daß er seinen gesetzlichen Pflichten als Verkäufer aus dem zwischen euch geschlossenen Vertrag nicht nachgekommen ist und du somit von deinem Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag Gebrauch machst. Teile ihm weiter mit, daß du auf Ersatzlieferung verzichtest, da er ja erklärt hat keine bzw. keine ordnungsgemäße Ware liefern zu können.Setze ihm gleichzeitig eine Frist für die Rücküberweisung des VOLLSTÄNDIGEN Betrages incl. Versandkosten.
Teile ihm mit, daß du bei Nichtüberweisung bzw. nicht rechtzeitiger Rücküberweisung davon ausgehst, daß er bewußt unrechtmäßig den Betrag zurückhält und du ohne weitere Mahnung bzw. Fristsetzung den rechtsweg gegen ihn beschreiten wirst. Ein kleiner Hinweis an dieser Stelle, daß du von deiner Rechtsschutzversicherung (egal ob du eine hast), bereits eine Deckungszusage eingeholt hast, wirkt übrigens Wunder!!!
Es müßte schon mit dem Teufel zugehen, wenn du dann nicht fristgemäß deine Kohle zurück hast.
Wenn es sich um einen Privatmann handelt, dann blöffe einfach indem du genauso vorgehst, wenn er keine Ahnung hat, wird er entsprechend reagieren.
Noch zwei Tips: Eine Fristsetzung darf nicht lauten z.B. "innerhalb 1 Woche" oder so, sondern muß IMMER einen konkreten Termin beinhalten also z.B. "bis zum 18.März eingehend", sonst ist sie rechtlich nicht gültig, fals du später doch mal Klagen willst
Wenn gar nichts hilft, dann habe ich beim Privatmann noch den Tip, daß du ihn mal mit der Tatsache vertraut machst, daß er bei regelmäßigen Angeboten nach geltendem Recht als gewerblicher Anbieter gilt und somit hierfür Gewerbe anmelden muß. Du könntest ja durchaus mal auf die Idee kommen, das mit seinem zuständigen Finanzamt zu diskutieren. Dieser Hinweis funktioniert auch immer ganz gut.
Wie auch immer, ich möchte dich auf jeden Fall ermutigen, deine Ansprüche durchzusetzen, denn das von dir geschilderte Verhalten des Verkäufers halte ich für mehr als grenzwertig. Deshalb sollte man solche Leute nicht mit diesen unseriösen Machenschaften durchkommen lassen! Meine Meinung!