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Richtig.Vielleicht kann man dann den Ersatzanspruch an den Käufer abtreten.
Richtig.
Ansonsten wird der Schaden zum Anspruch "gezogen". Das bedeutet, dass der Absender des Pakets den Schaden zum Nachteil des Käufers gegenüber der Transportperson geltend machen kann. Das dürfte hier meines Erachtens nämlich ein Fall der Drittschadensliquidation sein.
Die Grundlagen sind bei mir noch relativ frisch. Dafür lerne ich nun, das Wissen in der Praxis zu nutzenAha, Du auch? Ist bei mir aber schon länger her mit den Grundlagen....