Get your Shrimp here

Ein Anfänger hat es nicht leicht...

Ich frage mich manchmal nur wie das mit dem Gesetz im Einklang ist.
Soweit ich weiss, gibt es da rechtliche Bedingungen für den Gewerbsmäßigen handel mit Wirbeltieren (z.B. Fische)

mal schnell gegoogelt (Achtung das sind nur Ausschnitte, das ganze ist wesentlich umfangreicher und bezieht sich auch nur auf Aquaristik und Terraristik)

Man sollte sich im Vorfeld mit dem Tierschutzgesetz befassen und sich auf den aktuellen Kenntnisstand über die Voraussetzungen zur Erlangung einer § 11-Genehmigung zum Handel und zur Zucht mit den entsprechenden Tieren bringen. Man sollte sich darüber im klaren sein mit welchen Tieren man handeln will oder wird und wie diese unterzubringen sind. Entsprechende Informationen, auch zur Anmeldung eines Gewerbes, erteilen die zuständigen Behörden (Veterinäramt, Gewerbeamt).......

Welche Voraussetzungen müssen bei einem Antrag auf Genehmigung gemäß § 11 Tierschutzgesetz erbracht werden?
Das Tierschutzgesetz definiert in § 11 Abs. 3 dass, wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will, die Erlaubnis der zuständigen Veterinärbehörde braucht. In einem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis sind anzugeben:

1) die Arten der betroffenen Tiere;
2) die für die Tätigkeit verantwortliche Person;
3) in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 bis 3 Buchstaben a bis d die Räume und Einrichtungen.

Dem Antrag sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 beizufügen.

Die persönlichen Voraussetzungen an die verantwortliche Person sind wie folgt definiert:
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1. mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2c, die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen;

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche Zuverlässigkeit hat;

Hier wird in der Regel ein polizeiliches Führungszeugnis gefordert. Sind keine Negativauskünfte vorhanden oder Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bekannt, wird unter Berücksichtigung von Abs. 1 die persönliche Voraussetzung als gegeben angesehen.

Dann gibt es da auch noch den Paragraphen der "Ich wurde im Fachgeschäft schlecht Beraten" nicht gelten lässt.
§2 des Tierschutzgesetzes...

...verlangt, dass die Halterin/ der Halter eines Tieres "über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen" muss.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hi ihr Lieben,

ich möchte mich hier nicht weiter zu äußern, da es wenig Sinn macht. Denn wir sind hier
schon bei den schlechten Arbeitsbedingungen in Deutschland gelandet die man ja beliebig
fortführen könnte mit zb. den schlechten Bedingungen in unseren Altenheimen usw.usw.usw.

Ich denke, ich habe meine Meinung zu dem Thema ja schon gesagt und dazu stehe ich auch,
ich respektiere aber auch eure Ansichten.

Viele liebe Grüße Carmen:)
 
Vielleicht nur noch so als Zusatz, ist aber wahrscheinlich in den wenigsten Geschäften so:

In einer meiner örtlichen Tierhandelsketten (Name ist nicht relevant), dürfen laut Geschäftspolitik Tiere (auch Wirbellose, Fische, usw) nur von MA mit dem jeweiligen Sachkundenachweis verkauft werden.

Das Geschäft selbst ist absolut nichts für mich, aber das mit dem Nachweis find ich gut. (Habs iwann mal aus Interesse getestet, und wollte was kaufen, als der Betreffende Kollege, den ich inzwischen schon besser kenne, da früher Stammkunde, im Urlaub war)
 
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