Wirbellosen-Importe
Hallo zusammen,
weil ich aus aktuellem Anlass bereits in einem anderen Forum eben den legalen Importweg aufgezeigt habe, will ich auch hier schnell ein paar Zeilen schreiben.
Zunächst aber kurze Antwort an René: Momentan gilt bei internationalen Flügen , dass im Handgepäck maximal 75 ml Flüsssigkeit mitgeführt werden darf (Parfüm, etc.). Beim Durchleuchten des Handgepäcks muss diese, in einem transparenten Beutel verpackt, den Sicherheitsbeamten vorgeführt werden. Mitnahme im Handgepäck fällt damit definitiv aus.
So, nun zum legalen Weg der Einfuhr von Wirbellosen. Vielleicht kann Redbee uns ja bestätigen, dass er genauso verfährt:
zunächst erkundigt man sich, welche Schritte im Ursprungsland für eine legale Ausfuhr unternommen werden müssen. Das ist ganz unterschiedlich. Für die USA benötigt man beispielsweise eine amerikanische Import-/Exportlizenz, die unter Auflagen für jeweils ein Jahr ausgestellt wird, man muss jede Einfuhr auf speziellen Formularen dokumentieren, die Tiere müssen vorgeführt werden, etc.
Wenn ein Import ansteht, teilt man ihn der zuständigen Behörde in Deutschland rechtzeitig mit (mit Angabe von Arten und Umfang) und bekommt nach Prüfung dann die Einfuhrgenehmigung (oder auch nicht).
Ich habe hier mal eine aktuelle Einfuhrgenehmigung als Datei angehängt, die ich vor knapp zwei Wochen bekommen habe. Briefkopf mit Anschrift, Sachbearbeiter und Aktenzeichen habe ich weggelassen, das Original kann aber gerne bei mir eingesehen werden.
Die Versandweise der illegalen Importeure und Exporteure (so möchte ich sie einmal vorsichtig nennen) im Päckchen oder Paket entspricht nicht den Vorschriften und wird von DHL, usw. im internationalen Verkehr nicht akzeptiert. Dafür gibt es andere, schnellere Versandformen (Air Cargo), die allerdings sehr kostenintensiv sind. Ich kann an dieser Stelle nur noch einmal warnen, Tiere als "Aquaristik-Zubehör", "Spielzeug", "Wasseraufbereiter", usw. zu versenden beziehungsweise zuschicken zu lassen. Mittlerweile ist der Zoll, dem die Grenzkontrolle auf den Flughäfen obliegt, sensibilisiert und man muss damit rechnen, dass man hier nicht nur wegen falscher Deklaration zur Rechenschaft gezogen wird, sondern dass eventuell auch das Transportunternehmen auf dem Klageweg auf einen zukommt. Einzelbeispiele gibt es anscheinend schon.
So, nun aber die offizielle Genehmigung. Wichtig ist vielleicht noch die Anmerkung, dass unsere Garnelen unter den Oberbegriff Zehnfusskrebse (Dekapoden) fallen.
Einfuhr von Weichtieren (Molluska), Neunaugen (Cyclostomata) und Zehnfußkrebsen (Dekapoden) zur Haltung in Aquarien
Ihr Antrag vom 17.09.2007
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grund des § 7 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 der Verordnung über das innergemein-schaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2921) erteile ich Ihnen die tierseuchenrechtliche Genehmigung zur Einfuhr einer Sendung von
Weichtieren, Neunaugen und Zehnfußkrebsen
zur Haltung in Aquarien
aus
über die Grenzkontrollstelle Frankfurt am Main - Flughafen
nach 49744 Geeste, Weideweg 41
Zuständige Veterinärbehörde: Landkreis Emsland
- Fachbereich für Veterinärwesen und Verbraucherschutz -
Postfach 1562, 49705 Meppen
Tel.: 05931/441166; Fax: 05931/443639
Empfänger: Herr Friedrich Bitter, o.a. Anschrift
unter folgenden Bedingungen und Auflagen:
1.Der Grenzkontrollstelle sind zum Zeitpunkt der Gestellung bzw. der Vorführung jeder Sendung vorzulegen:
a)diese Genehmigung im Original oder amtlich beglaubigter Kopie;
b)eine Tiergesundheitsbescheinigung, die von einem zuständigen amtlichen Tierarzt des Herkunftslandes ausgestellt ist und dem in der Anlage beigefügten Muster entspricht.
Die Bescheinigung ist in deutscher Sprache oder mit einer amtlich beglaubigten
deutschen Übersetzung vorzulegen. Sie ist, vom Tage der Ausstellung an gerechnet, 10
Tage gültig und darf nur aus einem einzigen Blatt oder einem Bogen bestehen.
2.Die Sendung unterliegt bei der Einfuhr der Dokumentenkontrolle, der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung bei der Grenzkontrollstelle.
3.Die Transportbehälter müssen so gekennzeichnet sein, dass die Nämlichkeit der Sendung und der Gesundheitsbescheinigung gewährleistet ist. Das beim Transport benutzte Wasser soll frei von Krankheitserregern sein. Die Sendung soll vor dem Grenzübertritt so mit Frischwasser versehen sein, dass ein Wasserwechsel nach Möglichkeit bis zum Erreichen des Bestimmungsortes nicht notwendig ist. Ein gegebenenfalls während des Transports erforderlich werdender Wasserwechsel darf nur an den von der zuständigen Behörde dafür bestimmten Plätzen vorgenommen werden.
4.Die Fahrzeuge und Transportbehälter müssen so eingerichtet sein, dass sie der Richtlinie des Rates Nr. 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport entsprechen. Teile der Sendung oder Flüssigkeiten dürfen während der Beförderung aus den Transportbehältern nicht herausfallen oder heraussickern.
5.Die Vorschriften der Tierschutztransportverordnung sind einzuhalten.
6.Die Sendung muss nach der Einfuhrabfertigung unmittelbar zu ihrem Bestimmungsort weitergeleitet werden. Außer in Notfällen dürfen die Tiere nur entladen oder umgeladen werden, wenn dies notwendig ist, um den Bestimmungsort zu erreichen. Eine Umladung darf nur in nicht mit Fischen/Weichtieren besetzte, gereinigte und desinfizierte Behältnisse erfolgen. Die Zuladung von Fischen/Weichtieren zu der Sendung ist verboten.
7.Die zum Transport der Tiere verwendeten Transportmittel sowie die bei dem Transport benutzten Behältnisse und Gerätschaften sind unverzüglich nach der Benutzung nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren. Anfallende Flüssigkeiten dürfen nicht unmittelbar in Gewässer eingeleitet werden; die Art ihrer Beseitigung bedarf der Zustimmung des amtlichen Tierarztes.
8.Das Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort ist vom Empfänger dem örtlich zuständigen amtlichen Tierarzt unverzüglich anzuzeigen.
9.Der Einführer hat über Art, Menge und Herkunft der eingeführten Tiere Aufzeichnungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Als Aufzeichnung kann auch eine Zusammenstellung der Lieferscheine gelten.
10.Es darf jeweils nur die Menge an Tieren eingeführt werden, die Sie in Ihrem Betrieb artgerecht unterbringen und versorgen können.
11. Alle mit der Einfuhr entstehenden Kosten hat der Verfügungsberechtigte zu tragen.
Diese Einfuhrgenehmigung ist – vom Tag der Ausstellung an gerechnet – zwei Monate gültig.
Sollte die EU-Kommission bis dahin eine harmonisierte tierseuchenrechtliche Regelung für die Einfuhr dieser Tiere erlassen, so erlischt die Wirksamkeit dieser Einfuhrgenehmigung mit dem Tag des Inkrafttretens der EU-Regelung.
Die Genehmigung kann aus tierseuchenrechtlichen Gründen jederzeit entschädigungslos widerrufen werden.
Durch diese Genehmigung werden Vorschriften anderer Rechtsgebiete, wie des Tierschutz-, Naturschutz-, Tierkörperbeseitigungs-, Lebensmittel-, Devisen- und Zollrechts, nicht berührt.
Zuwiderhandlungen gegen die mit dieser Genehmigung verbundenen Auflagen werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 76 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 ( BGBl. I S. 1260), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. S. 3294; 3314) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung geahndet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht in
X
65187 Wiesbaden, Konrad-Adenauer-Ring 15
60486 Frankfurt am Main, Adalbertstraße 44-48
64295 Darmstadt, Havelstraße 7
34121 Kassel, Tischbeinstraße 32
35390 Gießen, Marburger Straße 4
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.
Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Gruß
Friedrich